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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Blickensdörfer GmbH in Lohnsfeld
Firma Blickensdörfer GmbH
Kaiserstraße 53, D-67727 Lohnsfeld,
Rheinland-Pfalz. Deutschland
Telefon: 06302-2287, Telefax: 06302-4006
e-Mail: info@blickensdoerfer.de
UST-ID: DE24243069993
Lieferzeiten: auf Anfrage
Lieferkosten: Aufträge unter €1500,00 auf Anfrage
Aufträge ab €1500,00 bis 50km ab Lohnsfeld frachtfrei
Aufträge ab 50km ab Lohnsfeld auf Anfrage
Zahlungsbedingungen:
Anzahlung 1/3 nach Auftragserteilung, Restzahlung sofort bei Anlieferung oder Abholung ohne Abzug von Skonto!
Abweichend vom AGB §4,Abs.2., enthalten alle auf unserer Internetseite angegebenen Preise die zur Zeit gültige Mehrwertsteuer von derzeit 19%.
§ 1 Einbeziehungs- und Abwehrklausel
(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen von Waren und die Erbringung von Leistungen sowie alle sonstigen hierzu im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen, soweit sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung ausgeschlossen oder durch schriftliche Individualvereinbarung abgeändert worden sind.
(2) Sofern unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen einmal Vertragsinhalt geworden sind, gelten sie auch für alle weiteren Rechtsbeziehungen mit dem Kunden.
(3) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur ausnahmsweise und nur dann Vertragsinhalt, soweit wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind unverbindlich und freibleibend, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen müssen vorbehalten bleiben.
(2) An Bestellungen ist der Kunde einen Monat lang gebunden.
(3) Wir sind berechtigt, das Zustandekommen des Vertrages von der Leistung einer im Angebot bezifferten Anzahlung abhängig zu machen.
(4) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich, fernschriftlich oder in Textform (einschließlich Telefax oder e-mail) bestätigt sind; als Bestätigung gelten auch der Zugang von Lieferschein/Auftragsbestätigung beim Kunden, die Anlieferung der Ware beim Kunden sowie die Leistung der in Abs. 3 genannten Anzahlung.
(5) Im Falle des Zustandekommens schließt der Kunde mit uns, wenn wir für den Kunden durch unsere handwerkliche Leistung eine neue Sache herstellen oder eine vom Kunden an uns übergebene Sache reparieren oder bearbeiten sollen, einen Werkvertrag, sonst einen Kaufvertrag. Die getrennte Rechnungstellung für Ware oder Material einerseits und von uns erbrachte Arbeitsleistung andererseits steht dem Willen der Vertragsparteien zum Abschluß eines einheitlichen Vertrages nicht entgegen.
(6) Grundlage aller von uns zu erbringenden handwerklichen Arbeiten sind unsere vom Kunden bzw. seinem Vertreter vor Ort genehmigten Ausführungszeichnungen.
§ 3 Schutz unserer Ausführungs- und Entwurfszeichnungen
(1) Wir behalten uns alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht an den von uns erstellten Zeichnungen vor.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, diese Zeichnungen vertraulich zu behandeln, sie insbesondere nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben, zu verbreiten, zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.
(3) Kommt ein Vertrag mit dem Kunden nicht zustande, so ist der Kunde verpflichtet, die Zeichnungen auf unser Verlangen an uns zurückzugeben und alle in seinem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke unwiederbringlich zu vernichten, bzw. auf Datenträgern zu löschen. Der Kunde kann die Verpflichtungen aus Satz 1 durch Zahlung eines angemessenen, durch uns zu bestimmenden Entgelts abwenden.
§ 4 Preisangaben
(1) Sofern bei unseren Preisangaben keine Währung angegeben ist, beziehen sich unsere Preisangaben ausschließlich auf die gesetzliche Währung Euro (€).
(2) Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne die Entgelte für Porto, Verpackung, Versand, Fracht, Transport oder Versicherung.
(3) Sind Arbeiten durch uns zu erbringen, werden diese, sofern kein Pauschalpreis vereinbart wurde, nach Materialkosten und Arbeitsaufwand getrennt, in Rechnung gestellt. Die Berechnung nach Arbeitsaufwand erfolgt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen.
(4) Von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen berechtigen uns zu einer angemessenen Preiserhöhung, bei Kunden, die als Verbraucher anzusehen sind, aber nur dann, wenn die Waren oder Leistungen später als vier Monate nach Vertragsschluß oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden sollen.
§ 5 Leistungsort und Gefahrübergang bei Warenlieferungen
(1) Soweit unsere vertragliche Leistung darin besteht, Ware an den Kunden zu verkaufen, sind wir nur verpflichtet, die Ware auszusondern und zur Abholung am Sitz unseres Unternehmens bereitzustellen. Mit der Vornahme dieser Leistungshandlung geht die Gefahr auf den Kunden über.
(2) Versendung innerhalb desselben oder an einen anderen Ort, insbesondere an den Sitz des Kunden, erfolgen im Falle des Absatzes 1 stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wird Versendung mit dem Kunden vereinbart, kommt lediglich eine Schickschuld zustande, eine Bringschuld wird hierdurch nicht begründet.
(3) Wir dürfen bei der Versendung von Ware sowie der Erbringung von Arbeitsleistungen Dritte einschalten, ohne daß hierdurch ein Vertrag zwischen diesen Dritten und dem Kunden zustandekommt.
§ 6 Leistungszeiten und Teilleistungen
(1) Von uns angegebene Liefer- und Fertigstellungstermine sind grundsätzlich unverbindlich. Sie sind ausnahmsweise nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnen.
(2) Sofern wir Liefertermine angeben, stehen diese unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(3) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
(4) Sofern wir Arbeitsleistungen beim Kunden durchzuführen haben, kündigen wir den dafür vorgesehenen Termin dem Kunden an.
§ 7 Mitwirkungshandlungen des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die in seinem Bereich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit wir unsere Leistung in der geschuldeten Weise erbringen können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die gelieferte Ware entgegenzunehmen. Wenn wir Arbeitsleistungen durchzuführen haben, müssen wir diese zum vereinbarten Termin auch durchführen können, sie dürfen insbesondere nicht durch andere Arbeiten oder fehlende Zugänglichkeit des Arbeitsortes behindert werden.
(2) Sofern Ware beim Kunden angeliefert werden soll, ist der Kunde verpflichtet, für auch durch Lastzüge befahrbare Zufahrtwege zu sorgen, die Ware anzunehmen und das Abladen unverzüglich nach Anlieferung und sachgerecht durchzuführen.
(3) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine in Absatz 1 und 2 genannten Verpflichtungen oder gerät er mit ihrer Erfüllung in Verzug, so hat er den uns entstehenden Schaden, einschließlich der Aufwendungen für notwendige Zwischenlagerungen und für Arbeitskosten unserer Mitarbeiter zu ersetzen.
(4) Sind Arbeitsleistungen durch uns am Sitz des Kunden durchzuführen, so ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die notwendigen und vorgeschrieben Sicherungsmaßnahmen durchzuführen und, falls für die Arbeiten erforderlich, Strom und Energie auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Durchführung der von uns geschuldeten Arbeiten erforderlichen Pläne, insbesondere hinsichtlich der Wasser-, Heizungs- und Stromschlüsse und der Baulichkeiten zur Verfügung zu stellen und uns, sofern dies für die Durchführung von Arbeiten beim Kunden erforderlich ist, über die Lage von Leitungen und Anschlüssen Auskunft zu geben.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, daß die für die Erbringung unserer vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, die bei vertraglich geschuldeten Arbeiten durch uns in seinen Räumen oder auf seinen Grundstücken durch diese Arbeiten entstehenden Abfälle auf seine Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
(8) Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
§ 8 Abnahme eines durch uns erstellten Werks
Sofern eine Abnahme nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, erfolgt diese durch rügelose Entgegennahme des Werks. Diese gilt als erfolgt, wenn der Besteller das Werk nicht binnen drei Wochen nach Übergabe oder Ingebrauchnahme als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Die Rüge muß schriftlich oder fernschriftlich, in elektronischer Form oder in Textform (einschließlich e-mail oder Telefax) erfolgen, die Frist ist mit der Aufgabe zur Post, der Absendung per Telefax oder per e-mail gewahrt. §§ 640 Abs. 1 S. 3 und 641a BGB bleiben unberührt.
§ 9 Unsere Rechte bei Vertragsaufsage oder Nichtabnahme der Ware
(1) Sofern der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, den Rücktritt vom Vertrag oder die Verweigerung der weiteren Vertragsdurchführung erklärt, gibt dies uns das Recht, unsererseits vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Machen wir von dem Rücktrittsrecht nach Maßgabe von Absatz 1 Gebrauch, so steht uns für den hierdurch entstehenden Schaden ein Pauschalbetrag in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu. Diese Auftragssumme ergibt sich aus der Summe aller Beträge, die bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung durch uns dem Kunden in Rechnung zu stellen gewesen wären. Die Höhe des nach den Sätzen 1 und 2 zu ermittelnden Pauschalbetrages verringert sich entsprechend oder entfällt ganz, wenn der Kunde nachweist, daß der uns entstandene Schaden geringer ist als der Pauschalbetrag bzw. uns kein Schaden entstanden ist, uns bleibt es unbenommen, einen höheren Betrag zu fordern, wenn wir nachweisen, daß uns ein Schaden in Höhe dieses höheren Betrages entstanden ist.
(3) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend anzuwenden, wenn der Kunde entgegen von § 7 es schuldhaft unterläßt, die Voraussetzungen für die von uns geschuldete Leistungserbringung zu schaffen und er dieser Verpflichtung auch innerhalb einer von uns durch schriftliche Aufforderung gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht nachkommt.
(4) Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
§ 10 Lösungsrecht vom Vertrag
(1) Sofern wir aufgrund von höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Krieg, Katastrophen, Aufruhr, terroristischen Akten oder allgemeinen Notstandslagen nicht zur Leistung imstande sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt auch für Leistungshindernisse aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere durch Arbeitskämpfe oder aufgrund von allgemeinen Lieferungs- bzw. Leistungsbeschränkungen oder Lieferungs- bzw. Leistungsverboten auf gesetzlicher Grundlage oder aufgrund anderer Maßnahmen staatlicher Hoheitsgewalt.
(2) Wir verpflichten uns schon jetzt, in den Fällen der Nichtverfügbarkeit unserer Leistung gem. Abs. 1 den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung zu informieren und ihm seine Leistungen unverzüglich zu erstatten.
§ 11 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden unser Eigentum.
(2) Sollte unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung der Ware nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur noch als Miteigentum fortbestehen, so setzt sich der Eigentumsvorbehalt an dem durch die Vermischung, oder Verbindung entstehenden Miteigentumsanteil fort.
(3) Sollte unser Eigentum durch Vermischung, Verbindung mit einem Grundstück oder Verarbeitung bzw. Umarbeitung erlöschen, so tritt der Kunde die hieraus gegen den neuen Eigentümer entstehenden gesetzlichen Vergütungsansprüche schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns ab. Wir erklären schon jetzt die Annahme dieser Abtretung.
(4) Die Verarbeitung wird durch den Kunden für uns vorgenommen, ohne daß wir hierdurch verpflichtet werden.
(5) Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, ist ermächtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware im üblichen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern, zur Sicherung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung tritt der Kunde seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an uns ab. Wir erklären schon jetzt die Annahme dieser Abtretung. Gleichzeitig ermächtigen wir den Kunden, diese Forderungen auf seine Rechnung ohne Offenlegung der Abtretung einzuziehen.
(6) Die unter Absatz 5, Sätze 1 und 3 aufgeführten Ermächtigungen können ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Kunden widerrufen werden, wenn sich der Kunde uns gegenüber im Schuldnerverzug befindet. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die Abtretung gegenüber Dritten offenzulegen.
(7) Dem Kunden ist es –unbeschadet von Absatz 5- verwehrt, die in unserem Eigentum stehende Ware an Dritte zu verpfänden, an diese auch nur sicherungshalber zu übereignen oder entsprechende Verpflichtungen einzugehen. Dem Kunden ist es weiterhin verwehrt, die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Forderungen an Dritte zu verpfänden, auch nur sicherungshalber zu übertragen oder entsprechende Verpflichtungen einzugehen.
(8) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die in unserem Eigentum stehende Ware oder an uns abgetretene Forderungen betreffen, sind uns unverzüglich mitzuteilen.
(9) Auf unser Verlangen hat der Kunde uns über den in seinem Besitz befindlichen Bestand der noch in unserem Eigentum stehenden Ware sowie über den Bestand der uns nach Maßgabe der Absätze 3 und 5 zustehenden Forderungen Auskunft zu erteilen. Die Auskunft erstreckt sich auf unser Verlangen auch auf die Angabe der Orte, an denen sich die noch in unserem Eigentum stehende Ware befindet. Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, ist darüber hinaus verpflichtet, uns nach vorheriger Ankündigung die Besichtigung der in unserem Eigentum stehenden Waren in seinen Geschäftsräumen zu den üblichen Geschäftszeiten zu gestatten.
(10) Sollte der Wert der uns nach Maßgabe der Absätze 1- 5 gewährten Sicherheiten nicht nur vorübergehend den Gesamtwert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 25 % übersteigen, sind wir zur angemessenen Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 12 Pfandrecht
Schulden wir aufgrund des mit dem Kunden zustandegekommenen Vertrages die Reparatur oder Bearbeitung einer uns vom Kunden übergebenen beweglichen Sache, so wird ein Pfandrecht zu unseren Gunsten an dieser Sache begründet.
§ 13 Ausschluß von Garantien und Zusicherungen
(1) Maßangaben und Abbildungen in Drucksachen, Datenblättern, sonstigen Produktinformationen und technischen Zeichnungen werden nur dann und nur innerhalb der angegebenen Toleranzgrenzen verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich garantiert werden. Von Garantien, insbesondere Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien, und Zusicherungen von Eigenschaften unsererseits kann der Kunde ebenfalls nur dann ausgehen, wenn wir sie schriftlich abgeben und ausdrücklich als solche bezeichnen.
(2) Werbeaussagen, auch solche von Herstellern in bezug auf Produkte, die Inhalt unserer vertraglichen Leistungen sind bzw. die wir im Rahmen der Erbringung unserer vertraglichen Leistungen einsetzen, sind stets unverbindlich und stellen weder Garantien, noch Eigenschaftszusicherungen oder sonst verbindliche Beschreibungen dar.
§ 14 Haftungseinschränkung für Mängelgewährleistung und Schadensersatzansprüche
(1) Sofern wir, ohne daß eine verschuldete Pflichtverletzung von uns oder von unseren Erfüllungsgehilfen vorliegt, für Sachmängel oder Rechtsmängel einzustehen haben, sind Ansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen. Jeder Kunde kann aber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung oder Minderung geltend machen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
(2) Macht der Kunde Mängel im Sinne von Absatz 1 geltend und verlangt Nacherfüllung, so wird das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung bzw. Neuerstellung durch uns ausgeübt. Entscheiden wir uns für Nachbesserung, so kann der Kunde erst dann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn ein zweiter Nachbesserungsversuch durch uns erfolglos geblieben ist.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn wir eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert haben.
(4) Im Falle der Lieferung einer anderen Sache sind wir berechtigt, innerhalb der Verjährungsfrist die falsch gelieferte Sache Zug um Zug gegen eine Ersatzlieferung auf unsere Gefahr und Kosten zurückzufordern.
(5) Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder arglistig verschwiegene Fehler betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berühren. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
(6) Wird der Kunde, der nicht Verbraucher ist, von einem Dritten, an den er von uns gelieferte Ware in Erfüllung einer ihn, den Kunden treffenden vertraglichen Verpflichtung weitergeliefert hat, wegen eines zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von uns zum Kunden bestehenden Mangels im Sinne der gesetzlichen Vorschriften des Gewährleistungsrechts beim Kaufvertrag berechtigt in Anspruch genommen, so ist der Kunde neben seinen Rechten aus den Absätzen 1 und 2 zum Zwecke des Nachteilsausgleichs im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB in seiner am 01.01.2002 geltenden Fassung zu einer zusätzlichen Minderung des an uns zu entrichtenden Leistungsentgelts um 15 % berechtigt.
§ 15 Haftungsausschluß
(1) Unsere Haftung ist ausgeschlossen für alle Schäden und Mängel, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhaft durchgeführte Arbeiten durch den Kunden oder Dritte, die nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind, verursacht wurden.
(2) Wir haften auch nicht für Mängel oder Schäden, die auf natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. Pflege sowie auf schädliche Umgebungsbedingungen beim Kunden zurückzuführen sind.
(3) Wir haften auch nicht für Schäden oder Mängel, soweit sie darauf beruhen, daß Werkleistungen gemäß der vom Kunden geprüften und freigegebenen Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster erbracht wurden.
(4) Soweit wir Aufträge des Kunden nach dessen Vorgaben ausführen, ist es allein Sache des Kunden, sicherzustellen, dass hierdurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sofern wir von Dritten aus Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, uns von entsprechenden Ansprüchen freizustellen.
§ 16 Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
(1) Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, hat, sofern er mit uns einen Kaufvertrag geschlossen hat, die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich hierbei ein Mangel zeigt, diesen bis spätestens eine Woche nach Ablieferung schriftlich, fernschriftlich, in elektronischer Form oder Textform (einschließlich e-mail oder Telefax) anzuzeigen.
(2) Unterläßt der in Absatz 1 genannte Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige nach Absatz 1 bis spätestens eine Woche nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige an uns.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder solche, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(6) Einem Sachmangel im Sinne der Absätze 1 bis 5 steht es gleich, wenn wir eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert haben.
§ 17 Fälligkeit und Zahlung unserer Forderungen
(1) Spätestens mit Zugang unserer Rechnungen beim Kunden sind unsere Forderungen fällig.
(2) Im Falle, daß wir für den Kunden Arbeitsleistungen zu erbringen haben, sind wir unbeschadet des § 632a BGB berechtigt, auch dann für in sich abgeschlossene Teile des vertragsgemäß geschuldeten Werks Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn dies bei Vertragsschluß nicht vereinbart wurde.
(3) Wir sind auch berechtigt, unsere Forderungen per Nachnahme einzuziehen.
(4) Bei Lieferung gegen Rechnungsstellung sind Zahlungen des Kunden kosten- und spesenfrei auf Gefahr des Kunden durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Girokonto zu leisten. Schecks werden nur als Leistung Erfüllung halber angenommen, Wechsel werden von uns gar nicht angenommen.
(5) Nach Eintritt des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, für den Bearbeitungsaufwand eine Mahnkostenpauschale von 5 Euro zu berechnen. Wir sind auch berechtigt, Erstattung derjenigen Kosten zu verlangen, die dadurch entstehen, daß wir Auskünfte bei Melde- oder Gewerbebehörden oder amtlichen Registern einholen müssen, um die ladungsfähige Anschrift oder die Rechtsform des Kunden zu ermitteln. Die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens und von Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
(6) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so ist eine fällige Forderung zu einem Zinssatz von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen, das gleiche gilt für den Fall der Stundung. Bei Eintritt des Verzugs findet Absatz 5 Anwendung.
§ 18 Aufrechnung
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.
§ 19 Übertragung von Rechten und Abtretung von Forderungen
Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag, insbesondere Forderungen gegen uns, ganz oder teilweise oder auch nur sicherungshalber, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden.
§ 20 Rechtswahl
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Die Anwendung des Internationalen Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 21 Schriftform
(1) Alle zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit abweichend von Satz 1 zumindestens unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Textform oder elektronische Form, einschließlich e-mail, Telefax, oder Fernschreiben sind nur ausreichend, soweit sie in diesen Bedingungen ausdrücklich zugelassen sind.
§ 22 Gerichtsstand
(1) Für alle künftigen Streitigkeiten, die sich aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ergeben, wird die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
(2) Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder dies aus sonstigen gesetzlichen Gründen in gesetzlich zulässiger Weise für Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 vereinbart werden kann, ist 67727 Lohnsfeld.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind wir berechtigt, auch am Sitz des Kunden und am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu klagen.
§ 23 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
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