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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Blickensdörfer GmbH in Lohnsfeld

Firma Blickensdörfer GmbH
Kaiserstraße 53, D-67727 Lohnsfeld,
Rheinland-Pfalz. Deutschland

Telefon: 06302-2287, Telefax: 06302-4006
e-Mail: info@blickensdoerfer.de

UST-ID: DE24243069993


Lieferzeiten: auf Anfrage

Lieferkosten: Aufträge unter €1500,00 auf Anfrage
Aufträge ab €1500,00 bis 50km ab Lohnsfeld frachtfrei
Aufträge ab 50km ab Lohnsfeld auf Anfrage

Zahlungsbedingungen:
Anzahlung 1/3 nach Auftragserteilung, Restzahlung sofort bei Anlieferung oder Abholung ohne Abzug von Skonto!

Abweichend vom AGB §4,Abs.2., enthalten alle auf unserer Internetseite angegebenen Preise die zur Zeit gültige Mehrwertsteuer von derzeit 19%.



§ 1 Einbeziehungs- und Abwehrklausel
(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen von Waren und die Erbringung von Leistungen sowie alle sonsti­gen hierzu im Zusammenhang stehenden Rechtsbe­ziehungen, soweit sie nicht mit unserer ausdrückli­chen schriftlichen Zustimmung ausgeschlossen oder durch schriftliche Individualvereinbarung abgeändert worden sind.

(2) Sofern unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen einmal Vertragsinhalt geworden sind, gelten sie auch für alle weiteren Rechtsbeziehungen mit dem Kun­den.

(3) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur ausnahmsweise und nur dann Vertragsinhalt, soweit wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich mit ih­nen einverstanden erklären.


§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind un­verbindlich und freibleibend, nachträgliche Änderun­gen und Ergänzungen müssen vorbehalten bleiben.

(2) An Bestellungen ist der Kunde einen Monat lang ge­bunden.

(3) Wir sind berechtigt, das Zustandekommen des Ver­tra­ges von der Leistung einer im Angebot bezifferten An­zahlung abhängig zu machen.

(4) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich, fernschriftlich oder in Textform (einschließlich Telefax oder e-mail) bestätigt sind; als Bestätigung gelten auch der Zugang von Liefer­schein/Auftragsbestätigung beim Kunden, die Anliefe­rung der Ware beim Kunden sowie die Lei­stung der in Abs. 3 genannten Anzahlung.

(5) Im Falle des Zustandekommens schließt der Kunde mit uns, wenn wir für den Kunden durch unsere handwerkliche Leistung eine neue Sache herstellen oder eine vom Kunden an uns übergebene Sache re­parieren oder bearbeiten sollen, einen Werkvertrag, sonst einen Kaufvertrag. Die getrennte Rechnung­stellung für Ware oder Material einerseits und von uns erbrachte Arbeitsleistung andererseits steht dem Willen der Vertragsparteien zum Abschluß eines ein­heitlichen Vertrages nicht entgegen.

(6) Grundlage aller von uns zu erbringenden handwerkli­chen Arbei­ten sind unsere vom Kunden bzw. seinem Vertreter vor Ort genehmigten Ausführungszeichnun­gen.


§ 3 Schutz unserer Ausführungs- und Entwurfszeich­nungen
(1) Wir behalten uns alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht an den von uns erstellten Zeichnungen vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, diese Zeichnungen ver­traulich zu behandeln, sie insbesondere nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben, zu verbreiten, zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.

(3) Kommt ein Vertrag mit dem Kunden nicht zustande, so ist der Kunde verpflichtet, die Zeichnungen auf unser Verlangen an uns zurückzugeben und alle in seinem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke unwiederbringlich zu vernichten, bzw. auf Datenträ­gern zu löschen. Der Kunde kann die Verpflichtungen aus Satz 1 durch Zahlung eines angemessenen, durch uns zu bestimmenden Entgelts abwenden.


§ 4 Preisangaben
(1) Sofern bei unseren Preisangaben keine Währung angegeben ist, beziehen sich unsere Preisangaben ausschließlich auf die gesetzliche Währung Euro (€).

(2) Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne die Entgelte für Porto, Verpackung, Versand, Fracht, Transport oder Versicherung.

(3) Sind Arbeiten durch uns zu erbringen, werden diese, sofern kein Pauschalpreis vereinbart wurde, nach Material­ko­sten und Ar­beitsaufwand getrennt, in Rechnung ge­stellt. Die Berech­nung nach Arbeits­aufwand erfolgt, soweit nicht ausdrücklich etwas an­deres vereinbart wurde, zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen.

(4) Von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen berechtigen uns zu einer angemessenen Preiserhö­hung, bei Kunden, die als Verbraucher anzusehen sind, aber nur dann, wenn die Waren oder Leistungen später als vier Monate nach Vertragsschluß oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden sollen.


§ 5 Leistungsort und Gefahrübergang bei Warenliefe­rungen
(1) Soweit unsere vertragliche Leistung darin besteht, Ware an den Kunden zu verkaufen, sind wir nur ver­pflichtet, die Ware auszusondern und zur Ab­holung am Sitz unseres Unternehmens bereitzustellen. Mit der Vornahme dieser Leistungshandlung geht die Gefahr auf den Kunden über.

(2) Versendung innerhalb desselben oder an einen ande­ren Ort, insbesondere an den Sitz des Kunden, erfol­gen im Falle des Absatzes 1 stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wird Versendung mit dem Kun­den vereinbart, kommt lediglich eine Schickschuld zu­stande, eine Bringschuld wird hierdurch nicht begrün­det.

(3) Wir dürfen bei der Versendung von Ware sowie der Erbringung von Arbeitsleistungen Dritte einschalten, ohne daß hierdurch ein Vertrag zwischen diesen Dritten und dem Kunden zu­standekommt.


§ 6 Leistungszeiten und Teilleistungen
(1) Von uns angegebene Liefer- und Fertigstellungster­mine sind grundsätzlich unverbindlich. Sie sind aus­nahmsweise nur dann ver­bindlich, wenn wir sie aus­drücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnen.

(2) Sofern wir Liefertermine angeben, stehen diese unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(3) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

(4) Sofern wir Arbeitsleistungen beim Kunden durchzu­führen haben, kündigen wir den dafür vorgesehenen Termin dem Kunden an.


§ 7 Mitwirkungshandlungen des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die in seinem Bereich not­wendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit wir un­sere Leistung in der geschuldeten Weise erbrin­gen können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die gelieferte Ware entgegenzunehmen. Wenn wir Arbeitsleistungen durchzuführen haben, müssen wir diese zum vereinbarten Termin auch durchführen können, sie dürfen insbesondere nicht durch andere Arbeiten oder fehlende Zugänglichkeit des Arbeitsor­tes behindert werden.

(2) Sofern Ware beim Kunden angeliefert werden soll, ist der Kunde verpflichtet, für auch durch Lastzüge be­fahrbare Zufahrtwege zu sorgen, die Ware anzuneh­men und das Abladen unverzüglich nach Anlieferung und sachgerecht durchzuführen.

(3) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine in Absatz 1 und 2 genannten Verpflichtungen oder gerät er mit ihrer Erfüllung in Verzug, so hat er den uns entste­henden Schaden, einschließlich der Aufwendungen für not­wendige Zwischenlagerungen und für Arbeits­kosten unserer Mitarbeiter zu ersetzen.

(4) Sind Arbeitsleistungen durch uns am Sitz des Kunden durchzuführen, so ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die notwendigen und vorgeschrieben Si­cherungs­maßnahmen durchzuführen und, falls für die Arbeiten erforderlich, Strom und Energie auf seine Kosten zur Verfü­gung zu stellen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Durchführung der von uns geschuldeten Arbeiten erfor­derlichen Pläne, insbesondere hinsichtlich der Was­ser-, Hei­zungs- und Stromschlüsse und der Baulich­keiten zur Verfügung zu stellen und uns, sofern dies für die Durchführung von Arbeiten beim Kunden erforderlich ist, über die Lage von Leitungen und Anschlüssen Auskunft zu geben.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, daß die für die Erbringung unserer vertraglich geschuldeten Lei­stungen erforderlichen be­hördlichen Genehmigun­gen vorliegen.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, die bei vertraglich geschul­deten Arbeiten durch uns in seinen Räumen oder auf seinen Grundstücken durch diese Arbeiten entste­henden Abfälle auf seine Kosten einer ordnungsge­mäßen Entsorgung zuzuführen.

(8) Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmever­zug bleiben unberührt.


§ 8 Abnahme eines durch uns erstellten Werks
Sofern eine Abnahme nach zwingenden gesetzlichen Vor­schriften erforderlich ist, erfolgt diese durch rüge­lose Ent­gegennahme des Werks. Diese gilt als erfolgt, wenn der Besteller das Werk nicht binnen drei Wochen nach Über­gabe oder Ingebrauchnahme als mangelhaft oder vertrags­widrig rügt. Die Rüge muß schriftlich oder fernschriftlich, in elektronischer Form oder in Textform (einschließlich e-mail oder Telefax) erfolgen, die Frist ist mit der Aufgabe zur Post, der Absendung per Telefax oder per e-mail gewahrt. §§ 640 Abs. 1 S. 3 und 641a BGB bleiben unberührt.


§ 9 Unsere Rechte bei Vertragsaufsage oder Nichtab­nahme der Ware
(1) Sofern der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, den Rücktritt vom Vertrag oder die Verweigerung der wei­teren Vertragsdurchführung erklärt, gibt dies uns das Recht, unsererseits vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Machen wir von dem Rücktrittsrecht nach Maßgabe von Absatz 1 Gebrauch, so steht uns für den hier­durch entstehenden Schaden ein Pauschalbetrag in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu. Diese Auf­trags­summe ergibt sich aus der Summe aller Be­träge, die bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung durch uns dem Kunden in Rechnung zu stellen ge­wesen wären. Die Höhe des nach den Sätzen 1 und 2 zu ermitteln­den Pauschalbetrages verringert sich entsprechend oder entfällt ganz, wenn der Kunde nachweist, daß der uns entstandene Schaden gerin­ger ist als der Pau­schalbetrag bzw. uns kein Scha­den entstanden ist, uns bleibt es unbenommen, einen höheren Betrag zu fordern, wenn wir nachweisen, daß uns ein Schaden in Höhe dieses höheren Betra­ges entstanden ist.

(3) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend anzu­wenden, wenn der Kunde entgegen von § 7 es schuldhaft unterläßt, die Voraussetzungen für die von uns geschuldete Leistungserbringung zu schaffen und er dieser Verpflichtung auch innerhalb einer von uns durch schriftliche Aufforderung gesetzten Nach­frist von mindestens zwei Wochen nicht nachkommt.

(4) Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmever­zug bleiben unberührt.


§ 10 Lösungsrecht vom Vertrag
(1) Sofern wir aufgrund von höherer Gewalt, insbeson­dere aufgrund von Krieg, Katastrophen, Aufruhr, ter­roristi­schen Akten oder allgemeinen Notstandslagen nicht zur Leistung imstande sind, sind wir zum Rück­tritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt auch für Lei­stungshinder­nisse aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere durch Ar­beitskämpfe oder auf­grund von allgemeinen Liefe­rungs- bzw. Leistungsbeschränkungen oder Liefe­rungs- bzw. Leistungsverboten auf gesetzlicher Grundlage oder aufgrund anderer Maß­nahmen staatlicher Ho­heitsgewalt.

(2) Wir verpflichten uns schon jetzt, in den Fällen der Nichtverfügbar­keit unserer Leistung gem. Abs. 1 den Kunden unverzüglich über die Nichtver­fügbarkeit un­serer Leistung zu informieren und ihm seine Leistun­gen unverzüglich zu erstatten.


§ 11 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus unserer Geschäfts­be­ziehung gegenüber dem Kunden unser Eigentum.

(2) Sollte unser Eigentum durch Vermischung oder Ver­bindung der Ware nach den gesetzlichen Bestimmun­gen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur noch als Mit­ei­gentum fortbestehen, so setzt sich der Eigentums­vor­behalt an dem durch die Vermischung, oder Ver­bin­dung entstehenden Miteigentumsanteil fort.

(3) Sollte unser Eigentum durch Vermischung, Verbin­dung mit einem Grundstück oder Verarbeitung bzw. Umarbeitung erlöschen, so tritt der Kunde die hieraus gegen den neuen Eigentümer entstehenden gesetzli­chen Vergütungsansprüche schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns ab. Wir erklären schon jetzt die Annahme dieser Abtretung.

(4) Die Verarbeitung wird durch den Kunden für uns vor­genommen, ohne daß wir hierdurch verpflichtet wer­den.

(5) Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, ist ermächtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware im üblichen Geschäftsbetrieb weiterzuveräu­ßern, zur Sicherung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung tritt der Kunde seine Forderun­gen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware an uns ab. Wir erklären schon jetzt die Annahme dieser Abtretung. Gleichzeitig ermächtigen wir den Kunden, diese For­derungen auf seine Rechnung ohne Offenlegung der Abtretung ein­zuziehen.

(6) Die unter Absatz 5, Sätze 1 und 3 aufgeführten Er­mächtigungen können ohne Einhaltung einer Frist ge­genüber dem Kunden widerrufen werden, wenn sich der Kunde uns gegenüber im Schuldnerverzug befin­det. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die Ab­tretung gegenüber Dritten offenzulegen.

(7) Dem Kunden ist es –unbeschadet von Absatz 5- ver­wehrt, die in unserem Eigentum stehende Ware an Dritte zu verpfänden, an diese auch nur sicherungs­halber zu übereignen oder entsprechende Verpflich­tungen einzugehen. Dem Kunden ist es weiterhin ver­wehrt, die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Forde­rungen an Dritte zu verpfänden, auch nur sicherungs­halber zu übertragen oder entsprechende Verpflich­tungen einzugehen.

(8) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die in unse­rem Eigentum stehende Ware oder an uns abgetre­tene Forderungen betreffen, sind uns unverzüglich mitzu­teilen.

(9) Auf unser Verlangen hat der Kunde uns über den in seinem Besitz befindlichen Bestand der noch in unse­rem Eigentum stehenden Ware sowie über den Be­stand der uns nach Maßgabe der Absätze 3 und 5 zu­stehenden Forderungen Auskunft zu erteilen. Die Aus­kunft erstreckt sich auf unser Verlangen auch auf die Angabe der Orte, an denen sich die noch in unse­rem Eigentum stehende Ware befindet. Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, ist darüber hinaus ver­pflichtet, uns nach vorheriger Ankündigung die Be­sichtigung der in unserem Eigentum stehenden Wa­ren in seinen Ge­schäftsräumen zu den üblichen Ge­schäftszeiten zu gestatten.

(10) Sollte der Wert der uns nach Maßgabe der Absätze 1- 5 gewährten Sicherheiten nicht nur vorübergehend den Gesamtwert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 25 % übersteigen, sind wir zur angemessenen Frei­gabe von Sicherheiten nach unserer Wahl ver­pflichtet.


§ 12 Pfandrecht
Schulden wir aufgrund des mit dem Kunden zustandege­kommenen Vertrages die Reparatur oder Bearbeitung einer uns vom Kunden übergebenen beweglichen Sache, so wird ein Pfandrecht zu unseren Gunsten an dieser Sache begründet.


§ 13 Ausschluß von Garantien und Zusicherungen
(1) Maßangaben und Abbildungen in Drucksachen, Da­tenblättern, sonstigen Produktinformationen und tech­nischen Zeichnungen werden nur dann und nur inner­halb der angegebenen Toleranzgrenzen verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich garan­tiert werden. Von Garantien, insbesondere Beschaf­fenheits- und Haltbarkeitsgarantien, und Zusicherun­gen von Eigenschaften unsererseits kann der Kunde ebenfalls nur dann ausgehen, wenn wir sie schriftlich abgeben und ausdrücklich als solche bezeichnen.

(2) Werbeaussagen, auch solche von Herstellern in bezug auf Produkte, die Inhalt unserer vertraglichen Leistun­gen sind bzw. die wir im Rahmen der Erbrin­gung un­serer vertraglichen Leistungen einsetzen, sind stets unverbindlich und stellen weder Garantien, noch Ei­genschaftszusicherungen oder sonst ver­bindliche Be­schreibungen dar.


§ 14 Haftungseinschränkung für Mängelgewährlei­stung und Schadensersatzansprüche
(1) Sofern wir, ohne daß eine verschuldete Pflichtverlet­zung von uns oder von unseren Erfüllungsgehilfen vorliegt, für Sachmängel oder Rechtsmängel einzu­ste­hen haben, sind Ansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen. Jeder Kunde kann aber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung oder Minderung geltend machen bzw. vom Vertrag zurücktreten.

(2) Macht der Kunde Mängel im Sinne von Absatz 1 gel­tend und verlangt Nacherfüllung, so wird das Wahl­recht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung bzw. Neuerstellung durch uns ausgeübt. Entscheiden wir uns für Nachbesserung, so kann der Kunde erst dann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung ver­langen, wenn ein zweiter Nachbesserungsversuch durch uns erfolglos geblieben ist.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn wir eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert haben.

(4) Im Falle der Lieferung einer anderen Sache sind wir berechtigt, innerhalb der Verjährungsfrist die falsch gelieferte Sache Zug um Zug gegen eine Ersatzliefe­rung auf unsere Gefahr und Kosten zurückzufordern.

(5) Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertrags­wesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ga­rantien oder arglistig verschwiegene Fehler betreffen oder Ansprüche nach dem Produkt­haftungsgesetz be­rühren. Gleiches gilt für Pflichtver­letzungen unse­rer Erfüllungsgehilfen.

(6) Wird der Kunde, der nicht Verbraucher ist, von einem Dritten, an den er von uns gelieferte Ware in Er­fül­lung einer ihn, den Kunden treffenden vertraglichen Verpflichtung weitergeliefert hat, wegen eines zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von uns zum Kunden bestehenden Mangels im Sinne der gesetzlichen Vorschriften des Gewährleistungsrechts beim Kauf­vertrag berech­tigt in Anspruch genommen, so ist der Kunde neben seinen Rechten aus den Absätzen 1 und 2 zum Zwecke des Nachteilsausgleichs im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB in seiner am 01.01.2002 gel­tenden Fas­sung zu einer zusätzlichen Minderung des an uns zu entrichtenden Leistungsentgelts um 15 % berechtigt.


§ 15 Haftungsausschluß
(1) Unsere Haftung ist ausgeschlossen für alle Schäden und Mängel, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhaft durchgeführte Arbeiten durch den Kunden oder Dritte, die nicht unsere Erfüllungs­gehil­fen sind, verursacht wurden.

(2) Wir haften auch nicht für Mängel oder Schäden, die auf natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachläs­sige Behandlung bzw. Pflege sowie auf schädliche Umgebungsbedingungen beim Kunden zurückzufüh­ren sind.

(3) Wir haften auch nicht für Schäden oder Mängel, soweit sie darauf beruhen, daß Werkleistungen ge­mäß der vom Kunden geprüften und freigegebenen Zeichnungen, Druckvor­la­gen oder Muster erbracht wurden.

(4) Soweit wir Aufträge des Kunden nach dessen Vorga­ben ausführen, ist es allein Sache des Kunden, si­cherzustellen, dass hierdurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sofern wir von Dritten aus Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, uns von entspre­chenden Ansprüchen freizustellen.


§ 16 Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
(1) Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, hat, sofern er mit uns einen Kaufvertrag geschlossen hat, die ge­lieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung, so­weit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich hierbei ein Mangel zeigt, diesen bis spätestens eine Woche nach Ablie­ferung schriftlich, fernschriftlich, in elek­tronischer Form oder Textform (einschließlich e-mail oder Tele­fax) anzuzeigen.

(2) Unterläßt der in Absatz 1 genannte Kunde die An­zeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige nach Absatz 1 bis spätestens eine Woche nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige an uns.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für arglistig verschwie­gene Mängel oder solche, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder unserer Erfüllungsge­hilfen beruhen.

(6) Einem Sachmangel im Sinne der Absätze 1 bis 5 steht es gleich, wenn wir eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert haben.



§ 17 Fälligkeit und Zahlung unserer Forderungen
(1) Spätestens mit Zugang unserer Rechnungen beim Kunden sind unsere Forderungen fällig.

(2) Im Falle, daß wir für den Kunden Arbeitsleistun­gen zu erbringen haben, sind wir unbeschadet des § 632a BGB berechtigt, auch dann für in sich abge­schlos­sene Teile des vertragsgemäß geschuldeten Werks Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn dies bei Vertragsschluß nicht vereinbart wurde.

(3) Wir sind auch berechtigt, unsere Forderungen per Nachnahme einzuziehen.

(4) Bei Lieferung gegen Rechnungsstellung sind Zahlun­gen des Kunden kosten- und spesenfrei auf Gefahr des Kunden durch Überweisung auf das in der Rech­nung angegebene Girokonto zu leisten. Schecks werden nur als Leistung Erfüllung halber an­genom­men, Wechsel werden von uns gar nicht angenom­men.

(5) Nach Eintritt des Zahlungsverzuges sind wir berech­tigt, für den Bearbeitungsaufwand eine Mahnkosten­pauschale von 5 Euro zu berechnen. Wir sind auch berechtigt, Erstattung derjenigen Kosten zu verlan­gen, die dadurch entstehen, daß wir Auskünfte bei Melde- oder Gewerbebehörden oder amtlichen Regi­stern einholen müssen, um die ladungsfähige An­schrift oder die Rechtsform des Kunden zu ermitteln. Die Geltendma­chung des weiteren Verzugsscha­dens und von Ver­zugszinsen nach Maßgabe der ge­setzlichen Vor­schriften bleibt hiervon unberührt.

(6) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsge­setz­buchs, so ist eine fällige Forderung zu einem Zinssatz von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen, das gleiche gilt für den Fall der Stundung. Bei Eintritt des Verzugs findet Absatz 5 Anwendung.


§ 18 Aufrechnung
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderun­gen des Kunden zulässig.


§ 19 Übertragung von Rechten und Abtretung von Forderungen
Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag, insbe­sondere Forderungen gegen uns, ganz oder teilweise oder auch nur sicherungshalber, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden.


§ 20 Rechtswahl
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertrags­parteien findet ausschließlich das Recht der Bundes­republik Deutschland Anwendung.

(2) Die Anwendung des Internationalen Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.


§ 21 Schriftform
(1) Alle zwischen den Parteien geschlossenen Vereinba­rungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Münd­liche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Ver­tragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksam­keit abweichend von Satz 1 zumindestens unserer schrift­lichen Bestätigung.

(2) Textform oder elektronische Form, einschließlich e-mail, Telefax, oder Fernschreiben sind nur ausrei­chend, soweit sie in diesen Bedingungen ausdrück­lich zugelassen sind.


§ 22 Gerichtsstand
(1) Für alle künftigen Streitigkeiten, die sich aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ergeben, wird die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichts­barkeit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

(2) Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffent­lich-rechtliches Sondervermögen handelt oder dies aus sonstigen gesetzlichen Gründen in gesetz­lich zu­lässiger Weise für Streitigkeiten im Sinne des Absat­zes 1 vereinbart werden kann, ist 67727 Lohnsfeld.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind wir berechtigt, auch am Sitz des Kunden und am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu klagen.


§ 23 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird die Wirk­samkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestim­mung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftli­chen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.


© 2009 Blickensdörfer GmbH • Kaiserstraße 53, D-67727 Lohnsfeld, Rheinland-Pfalz • Tel.: 06302-2287 Fax: 06302-4006 • e-Mail: info@blickensdoerfer.de